Leistungskatalog
Grundlage Versicherungsabschluss und Leistungskatalog zur
Heilungskosten-Versicherung
In der Tiermedizin bedeutet akut, dass eine Krankheit oder ein Zustand beim Tier plötzlich und unerwartet auftritt und in der Regel eine sofortige tierärztliche Behandlung erforderlich ist. Der Verlauf ist meist kurz und heftig, aber grundsätzlich vorübergehend, sofern behandelt.
Das Gegenteil in der Tiermedizin ist chronisch – eine Erkrankung, die sich langsam entwickelt, länger andauert und meist nicht vollständig heilbar ist (z. B. Arthrose, Kissing Spines, Cushing-Syndrom, Hormonstörungen, Equines Asthma, Tumore, Sarkoide, Magengeschwüre…)
Entschädigungen für langfristige Behandlungen werden verwaltungsintern entschieden. Die Versicherung ist befugt, nach Entschädigung der Behandlung weitere Kosten zu diesem Körperteil/Organ auszuschliessen.
Guthaben unter CHF 10.00 werden nicht erstattet
Kriterium für Versicherungsabschluss und Kostenübernahme nach Abzug von CHF 300.00 Selbstbehalt
60 % der Behandlungskosten. max. CHF 2’000.– pro Jahr / Fall
60 % der Behandlungskosten. max. CHF 5’000.– pro Jahr / Fall
Guthaben unter CHF 10.00 werden nicht erstattet.
Unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind integrierender Bestandteil zu dieser Grundlage und dem Leistungskatalog
Bronschhofen – Stand 10.10.2025
Grundversicherung
Todesfallversicherung (Grundversicherung)
Versicherungsschutz bei Todesfall infolge Krankheit, Unfall oder chronischem Leiden.
Versicherungswert: CHF 3’000.– bis CHF 25’000.–
Auszahlung im Schadenfall: 80% des versicherten Werts.
Massgebend sind stets die aktuell gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Genossenschaft.
Hier können Sie Ihre genaue Prämie für das erste Jahr berechnen.
Prämienrechner
Die Todesfallleistung beträgt 80% vom Versicherungswert.
Bei einem unterjährigen Abschluss berechnet sich die Prämie anteilsmässig nach Monaten.
Bitte geben Sie den gewünschten Versicherungswert und Versicherungsbeginn an.
unsere avb
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Zusatzbedingungen Heilungskosten-Versicherung
Die AWIGO versichert die in der Police bezeichneten Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere, nachfolgend alle als Pferde bezeichnet) im Todesfall infolge Krankheit oder Unfall. Die Versicherung bezieht sich immer auf die aktuell gültigen AVB der AWIGO.
Es können Fohlen/Pferde im Alter von 1 Tag bis zum vollendetet 14. Lebensjahr in die Versicherung aufgenommen werden.
Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit dem ausgestellten Gesundheitszeugnis eines Tierarztes einer Schweizer Praxis (nicht älter als 1 Monat), der Verwaltung eingereicht werden. Der Antrag wird von der Verwaltung geprüft. Sie hat das Recht, vom Tierarzt weitere Auskünfte einzuholen. Der Vertragsabschluss kommt durch die Begleichung der ersten Prämienrechnung zustande, rückwirkend auf das Eingangsdatum des Antrages. Die AWIGO ist berechtigt ohne Angabe eines Grundes einen Versicherungsantrag abzulehnen. Nicht in die Versicherung aufgenommen werden:
a) Pferde die von anderen Versicherungen bereits ausgeschlossen oder entschädigt wurden,
b) aktiv im Rennsport eingesetzte Pferde.
Die für das Erstellen des Gesundheitszeugnisses anfallenden Kosten des Tierarztes werden bei Versicherungsaufnahme zur Hälfte, maximal aber mit CHF 150.– durch die AWIGO erstattet.
Eine Ausnahmebewilligung für die Aufnahme von Pferden ausserhalb der Schweiz, welche noch in demselben Land verbleiben, kann auf Ersuchen von der Verwaltung erteilt werden. Soll das Gesundheitszeugnis durch einen auch in der Schweiz praktizierenden Tierarzt mit Praxis im Ausland ausgestellt werden, muss die Verwaltung dies vorher genehmigen.
Bei trächtigen Stuten ist das Fohlen automatisch ab dem 7. Trächtigkeitsmonat bis 1 Monat nach der Geburt nur Todesfall-Entschädigung ohne Heilungskostendeckung mitversichert. Der versicherte Wert beträgt hierbei 10% vom Versicherungswert der Stute. Ein Fohlen kann jedoch bereits nach einem Tag eigenständig in die Versicherung aufgenommen werden.
Die Verwaltung ist befugt, entsprechend der im Zeugnis enthaltenen Befunde, frühere Krankheiten, Verletzungen oder Gebrechen des Pferdes durch einen Vorbehalt von der Versicherungsdeckung auszuschliessen. Ab Datum des Antrags gilt eine Karenzfrist von 6 Monaten auf verdeckte, versteckte oder absichtlich verschwiegene Mängel und Leiden wie: Lahmheit, Magengeschwür, Koppen, Weben, Headshaken, Unrittigkeit, Verhaltensprobleme nicht medizinisch erklärbarer Herkunft (Aufzählung nicht abschliessend). Die Versicherung haftet für keine Schäden, welche durch Krieg und Seuchenfälle entstehen.
Der Versicherungswert des Pferdes darf den aktuellen Marktwert des Tieres nicht übersteigen. Die Verwaltung ist berechtigt, den Kaufvertrag einzusehen. Der maximal mögliche Versicherungswert liegt bei CHF 10’000.– für Fohlen (im Geburtsjahr) und CHF 25’000.– für adulte Tiere, wobei bei einem Eintrittsalter von 12 Jahren und mehr ein maximaler Versicherungswert von CHF 10’000.– gilt. Der Versicherungswert kann jährlich um CHF 2’000.– erhöht werden. Soll der Versicherungswert um mehr als CHF 2’000.00 erhöht werden, ist ein erneuter Untersuch durch den Tierarzt (Gesundheitszeugnis) zwingend erforderlich. Anpassungen im Versicherungswert sind bis 30. November des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Ab dem vollendeten 14. Altersjahr werden Pferde im Versicherungswert jährlich durch die AWIGO amortisiert. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Erhöhung im Versicherungswert nicht mehr möglich. Ab dem vollendeten 20. Altersjahr sind die versicherten Pferde prämienbefreit und verbleiben mit einem Restwert von CHF 3’000.– für Pferde und Ponys und von CHF 1’000.– für Shettys, Esel, Maulesel und Maultiere in der Versicherung.
Die Verwaltung setzt die Jahresprämien (Todesfall- und Zusatzversicherung Heilungskosten) auf das neue Geschäftsjahr fest. Eine Veränderung der Prämie wird den Versicherungsnehmern bis am 30.September schriftlich mitgeteilt.
Unterjährige Verträge werden nach Monaten berechnet (Ausnahme Zusatzversicherung Heilungskosten).
Die Versicherungsprämien sind spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Bleibt die Zahlung nach der 1. Mahnung mit Zahlungsfrist von 10 Tagen weiterhin aus, erlischt die Versicherungsdeckung, bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Prämie. Nach erfolgter 2. Mahnung und versäumter Zahlung wird der/die Verträge des Versicherungsnehmers per sofort aufgelöst.
Wechsel im Eigentum oder Besitz des versicherten Pferdes sowie Adress- oder Namensänderungen des Versicherungsnehmers sind der Geschäftsstelle innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu melden. Bei Handänderung des versicherten Pferdes kann auf Antrag an die Geschäftsstelle der Vertrag vom neuen Eigentümer/Besitzer übernommen werden. Wird der Vertrag vom neuen Eigentümer/Besitzer nicht übernommen, entfällt für dieses Pferd die Versicherungsdeckung am Tage der Handänderung. Der Versicherungsnehmer ist dann berechtigt, innerhalb des Geschäftsjahres einmalig ein eigenes Ersatzpferd zu versichern, wobei bei höherem Versicherungswert die ordentliche Prämie für den Mehrbetrag bezahlt werden muss.
www.awigo.ch / info@awigo.ch / +41 78 830 67 55 3
Es werden keine Prämien zurückerstattet.
Bei Eintritt eines Schadenfalls ist die Geschäftsstelle mittels Schadenmeldung spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen zu informieren, wenn möglich mit Fotos dokumentiert. Bei erheblicher Erkrankung oder Verletzung eines Pferdes ist den Anweisungen des Tierarztes strikte Folge zu leisten. Es werden nur Tötungen von Pferden akzeptiert, für die ein eindeutiges Zeugnis des behandelnden Tierarztes vorliegt. In dringenden Fällen kann der behandelnde Tierarzt die Notschlachtung / Euthanasie des Tieres veranlassen.
Wird ein Pferd ohne die Zustimmung der Verwaltung getötet (ausser bei Notschlachtung / Euthanasie) entfällt jeglicher Entschädigungsanspruch.
Die Verwaltung der AWIGO behält sich das Recht vor, im Zweifelsfalle eine Zweitmeinung durch den Vertrauenstierarzt der AWIGO einzuholen, wobei die Kosten hierfür durch die AWIGO übernommen werden.
In Fällen von Verenden oder Notschlachten / Euthanasie eines versicherten Pferdes ausserhalb der Schweiz, ist eine Bestätigung durch die vor Ort zuständige Polizei ausstellen zu lassen und der Geschäftsstelle einzureichen. Die entsprechenden Kosten hierfür gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr entscheidet der Pferdebesitzer selbst und unabhängig über eine Tötung des Pferdes. Dafür muss der Geschäftsstelle zusammen mit dem Schadenformular eine offizielle Abgangs-Bestätigung eingereicht werden.
Kann dem Versicherungsnehmer ein Verstoss gegen die AVB nachgewiesen werden, ist die AWIGO berechtigt eine Entschädigung ganz oder teilweise abzulehnen.
Die Entschädigung der AWIGO im Todesfall des versicherten Pferdes beträgt 80% des aktuellen Versicherungswerts, ein allfälliger Fleischerlös steht dem Versicherungsnehmer zu.
Wird ein Pferd durch Krankheit oder Unfallfolgen wesentlich in der Ge-brauchsfähigkeit eingeschränkt und in seinem Wert gemindert, kann die Verwaltung auf Antrag des Versicherungsnehmers und mit tierärztlicher Bescheinigung über einen Minderwert entscheiden. Die Verwaltung der AWIGO behält sich das Recht vor, im Zweifelsfalle eine Zweitmeinung einzuholen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Vergütung eines Minderwerts. Die Ursache für die Minderwertentschädigung ist von der weiteren Deckung ausgeschlossen.
Wird für ein Pferd ein Minderwert ausbezahlt, kann die Verwaltung ebenso über eine Neueinschätzung und somit Anpassung im Versicherungswert oder sogar über einen Ausschluss aus der Versicherung entscheiden.
Der Vertrag erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr (Geschäftsjahr 1.1. – 31.12), falls er nicht spätestens bis 30. November des laufenden Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle gekündigt wird. Für Verträge, die nicht termingerecht gekündigt werden, besteht für das kommende Jahr volle Prämienzahlungspflicht.
Die Verwaltung kann den Vertrag per sofort auflösen, falls bestehende Gesundheitsbeschwerden verschwiegen oder nicht wahrheitsgetreu mitgeteilt wurden oder Kenntnis besteht, dass die Haltung (Unterkunft, Fütterung und Pflege) oder die Behandlung und der Einsatz des versicherten Pferdes nicht den in der Schweiz gültigen Tierschutzbestimmungen entsprechen.
Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen und Überprüfung des Schadenfalles erfolgt die Auszahlung oder deren Ablehnung.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Art der Erledigung des Schadenfalles durch die Geschäftsstelle nicht einverstanden, steht ihm ein Rekursrecht an die Verwaltung zu. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides oder der Abrechnung der Verwaltung einzureichen (Poststempel).
Heilungskosten-Versicherung
Artikel 1 – 11 der AVB sind integrierte Bestandteile zur Zusatzversicherung.
Die Zusatzversicherung kann ab einem Versicherungswert des Pferdes ab Fr. 7’000.00 abgeschlossen werden.
Zur Schadenfallbearbeitung muss der AWIGO die Schadenmeldung sowie sämtliche Rechnungskopien und ein tierärztlicher Bericht vorliegen. Dauert die Behandlung über einen längeren Zeitraum, kann nach Rücksprache bei der Geschäftsstelle eine Zwischenabrechnung verlangt werden.
Verspätete Schadenmeldungen mit Rechnungskopien und Tierarztrechnungen älter als 3 Monate, werden nicht mehr berücksichtigt.
Wird eine Minderwertauszahlung beansprucht, erlischt die Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung per sofort und diese wird aufgehoben.
Eine Kostenübernahme für Behandlungen durch Tierärzte mit Praxis im Ausland liegt im Ermessen der Verwaltung. Die AWIGO übernimmt keine Kosten der höheren MWST, die Entschädigung erfolgt zum Devisenmittelkurs.
Die AWIGO ist berechtigt, Pferde, welche durch Unfall- oder Krankheitsverlauf im Wert gemindert werden, neu einzuschätzen und den Versicherungswert anzupassen.
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr des Pferdes erlischt die Zusatzversicherung.
Die AWIGO übernimmt die Heilungskosten gemäss aktuellem Leistungskatalog, einsehbar auf der Homepage.
Dieses Versicherungsregulativ tritt am 10.10.2025 in Kraft
STATUTEN
Statuten der Pferdeversicherungs-Genossenschaft AWIGO
Art 1
Unter dem Namen „Pferdeversicherungs-Genossenschaft AWIGO“ besteht auf unbestimmte Zeitdauer eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR.
Art 2
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Wigoltingen. Der Gerichtstand befindet sich im Bezirksgericht Weinfelden.
Art 3
Die Genossenschaft hat den Zweck, den Schaden, der den Genossenschaftern an ihren versicherten Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel – nachfolgend Pferde genannt) entsteht, gegenseitig zu tragen. Der Umfang der Versicherungs-deckung und die Versicherungsleistungen werden in den Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen festgelegt.
Art 4
Mitglied der Genossenschaft kann jede in der Schweiz wohnhafte natürliche oder juristische Person werden, die Eigentümer eines oder mehrerer Pferde ist.
Art 5
Der Eintritt in die Genossenschaft ist jederzeit möglich und erfolgt durch die Auf-nahme eines oder mehrerer Pferde in die Versicherung.
Der Aufgenommene anerkennt die Rechtsverbindlichkeit der Statuten, der Allge-meinen Versicherungsbedingungen und darauf basierender Vorschriften und Anord-nungen der Verwaltung.
Art 6
Die Genossenschafter sind nicht nachschusspflichtig. Sie sind verpflichtet zur Zahlung der Versicherungsprämien und allfälliger weiterer Leistungen nach Massgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Art 7
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige bis spätestens Ende November an die Geschäftsführung der Genossenschaft erfolgen.
Art 8
Die Mitgliedschaft erlischt:
- wenn der Genossenschafter keine versicherungsfähigen Pferde mehr besitzt
- im Todesfall, sofern keine Übertragung auf die Erben verlangt wird
- wenn gegen den Genossenschafter Verlustscheine ausgestellt werden
- durch Ausschluss aus der Genossenschaft
Art 9
Für den Ausschluss eines Genossenschafters ist die Verwaltung zuständig. Der Aus-schluss kann insbesondere erfolgen, wenn der Genossenschafter:
- sich eine schlechte Haltung oder Nutzung und Pflege der Pferde zuschulden kommen lässt
- den Anordnungen der Verwaltung oder ihrer Organe zuwiderhandelt
- die Versicherungskasse in übermässiger Weise in Anspruch nimmt
- den Organen der Genossenschaft unwahre Angaben macht
- trotz Mahnung die fälligen Versicherungsprämien nicht bezahlt
- durch irgendwelche Handlungen das Interesse der Genossenschaft verletzt
Art 10
Die Verwaltung hat dem Ausgeschlossenen den Entscheid durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss tritt sofort in Kraft. Dem Ausgeschlossenen steht jedoch innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des Ausschlussentscheides das Re-kursrecht an die Verwaltung zu. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Art 11
Durch den erfolgten Austritt oder Ausschluss fallen alle Ansprüche an die Genossen-schaft dahin.
Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene haftet dagegen für allfällige Ansprüche der Genossenschaft, die sie an ihn nach Massgabe der Statuten zu erheben berechtigt ist.
Art 12
Die Organe der Genossenschaft sind:
- die Generalversammlung der Genossenschafter
- die Verwaltung
- die Revisionsstelle
Art 13
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird durch die Verwaltung einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Einladung der Verwaltung statt oder wenn die Revisionsstelle oder 10 % der Genossenschafter die Einberufung unter Kenntnisgabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.
Für eine ordentliche und eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgen die schriftlichen Einladungen an die Genossenschafter mindestens 14 Tage vor der Ab-haltung. Mit der Einladung sind die Traktanden mitzuteilen. Bei Antrag auf Änderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekannt zu geben. Über Traktanden, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, kann kein Be-schluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Art 14
Die Genossenschafter haben das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen. Sie sind der Geschäftsführung bis 45 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
Art 15
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten der Genossenschaft, oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Verwaltung ist verantwortlich für das Protokoll der Generalversammlung.
Art 16
Stimmrecht und Vertretung
Jeder Genossenschafter hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner versicherten Pferde. Ein Genossenschafter kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Wahlen
Alle Wahlen erfolgen offen, falls nicht auf Antrag mit Stimmenmehrheit geheime Wahl beschlossen wird.
Beim ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Stellen sich mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner das absolute Mehr, so scheidet derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus. Für die übrigen Kandidaten gilt ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht auf Antrag mit Stimmenmehrheit ge-heime Abstimmung beschlossen wird.
In Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
Quorum für Auflösung und Statutenänderung
Für die Auflösung oder für die Fusion der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln und für die Abänderung der Statuten einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art 17
Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:
Jeder Genossenschafter hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner versicher-ten Pferde. Ein Genossenschafter kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossenschafter vertreten.
- Festsetzung und Abänderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Verwaltung
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz
- Entlastung der Verwaltung
- von der Verwaltung vorgelegten Anträge
- von den Genossenschaftern nach Art 14 eingereichte Anträge
- Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz vorbehalten sind
- Auflösung der Genossenschaft und Verteilung des Vermögens
Art 18
Die Verwaltung wird auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zu-lässig. Sie besteht aus Präsidenten, Vizepräsident, Geschäftsführer, Aktuar und einem bis drei weiteren Mitgliedern, der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst.
Die Verwaltung besorgt die Leitung und Geschäftsführung der Genossenschaft und legt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fest. Sie entscheidet über alles, was nicht ausdrücklich in die Kompetenzen der Generalversammlung oder der Revisions-stelle fällt. Sie bestimmt über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.
Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft gegenüber Drittpersonen und vor Gericht.
Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Geschäftsführer unterzeichnen je zu zweien kollektiv rechtsverbindlich.
Über die Sitzungen der Verwaltung wird ein Protokoll erstellt.
Art 19
Der Geschäftsführer ist Mitglied der Verwaltung.
Die Obliegenheiten des Geschäftsführers, dessen Besoldung und die Dauer des An-stellungsverhältnisses sind in einem Vertrag, der von der Verwaltungskommission rechtsverbindlich abgeschlossen wird, festzulegen.
Art 20
Auf gleiche Amtsdauer wie die Verwaltungskommission wählt die Generalver-sammlung eine aus zwei bis vier Mitgliedern bestehende Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder der Revisionsstelle können Genossenschafter und/oder auch ausserhalb der Genossenschaft stehende natürliche oder juristische Personen gewählt werden.
Die Generalversammlung hat das Recht, mit den Funktionen der Revisionsstelle eine Firma zu beauftragen.
Die Tätigkeiten, insbesondere die Prüfungspflicht und die Berichterstattung, der Revisionsstelle richten sich nach dem Gesetzt (Art. 906 OR).
Art 21
Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen, soweit das Gesetzt nicht zwin-gend etwas anderes bestimmt, durch Brief. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Art 22
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauffolgenden 31. Dezember.
Art 23
Die Verwaltung legt jährlich Rechnung ab. Die Rechnung und der Revisionsbericht werden den Genossenschaftern zusammen mit der Einladung zur Generalver-sammlung zugestellt.
Art 24
Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen aus:
- den Prämien der Genossenschafter
- den Zinsen des gesamten Vermögens, inbegriffen den Reservefonds
- allfälligen Schenkungen und Beiträgen
Art 25
Der Reservefonds für die Deckung ausserordentlicher Verluste beträgt mindestens 5 % der gesamten Versicherungssumme.
Das Vermögen des Reservefonds ist separat zu verwalten. Seine Zinsen fallen in die Betriebsrechnung.
Art 26
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.
Art 27
Im Falle der Auflösung der Genossenschaft ist die Verwaltung Liquidator.
Art 28
Der Generalversammlung steht das Recht zu, über die Verwendung des nach Abzug aller Passiven übrigbleibenden Vermögens (inklusive Reservefonds) zu entscheiden. Die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter ist zulässig und erfolgt, so sie beschlossen wird, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter (oder deren Rechtsnachfolger).
Art 29
Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 23. Mai 2019 ange-nommen worden, treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 23. Mai 2013.
Bichelsee, 23. Mai 2019
Der Präsident: Norbert Hasler
Die Geschäftsführerin: Sandra Seiler
